Auch dem weiteren Vorbringen des Beschuldigten, eine ordnungsgemässe Testung der Visiereinrichtung sei nach der Bedienungsanleitung zum Laser-Messsystem «RIEGL FG21-P G2» generell nicht gewährleistet, weil der in der Bedienungsanleitung beschriebene Test nicht tauglich erscheine (Berufungsbegründung S. 3), ist nicht zu folgen. Das Laser-Messgerät «RIEGL FG21-P G2» ist ein vom Eidgenössischen Institut für Metrologie METAS in der Schweiz zugelassenes Messsystem. Auch dessen Bedienungsanleitung bildet Bestandteil der Gerätezulassung. Wäre die Gebrauchsanweisung «RIEGL FG21-P G2» offensichtlich mangelhaft – -6-