Dies zeigt, dass mit der streitigen Geschwindigkeitsmessung eindeutig das Motorrad des Beschuldigten gemessen wurde. Dass sich während des Messvorgangs ein anderes Fahrzeug minimalst im Zielerfassungsbereich befunden hat, ist damit ebenso unerheblich, wie der Umstand, dass das Hinterrad des Motorrads des Beschuldigten (nicht aber dessen Kontrollschild) vom nachfolgenden Auto kurzzeitig verdeckt wird (vgl. Berufungsbegründung S. 3). An der Zuordnungssicherheit des Messergebnisses zum Beschuldigten bestehen keine Zweifel und eine Verfälschung desselben ist ausgeschlossen.