Bei der zweiten gültigen – und hier fraglichen – Messung von 120 km/h (Sekunde 13) gibt die Statusleiste schliesslich eine Distanz von 317.2 Metern an. Der Seitenspiegel des nachfolgenden Autos (vgl. GA act. 120) hingegen befindet sich zu diesem Zeitpunkt horizontal auf der Höhe des vierten Leitpfostens. Insofern ist ausgeschlossen, dass das nachfolgende Auto das eigentliche Ziel der Messung war. Dies zeigt, dass mit der streitigen Geschwindigkeitsmessung eindeutig das Motorrad des Beschuldigten gemessen wurde.