Schweiz – über eine ergänzende Videokamera sowie eine Bildbearbeitungseinheit verfügt. Im Rahmen einer Geschwindigkeitskontrolle mit dem Laser-Messsystem «RIEGL FG21-P G2» ist auf die dazugehörige Bedienungsanleitung des Unternehmens Bredar (UA act. 64 ff.) abzustellen (vgl. UA act. 8 ff.). Die vom Beschuldigten beigebrachte Gebrauchsanweisung «RIEGL FG21-P» (UA act. 34 ff.) ist im vorliegenden Verfahren unbeachtlich.