Dem Vorbringen des Beschuldigten, das Messresultat könne ihm nicht eindeutig zugeordnet werden, da sich ein anderes Fahrzeug im Zielerfassungsbereich des Laser-Geschwindigkeitsmessgeräts befunden habe (Berufungsbegründung S. 2 f.), ist nicht zu folgen. Der Beschuldigte begründet dies mit der Bedienungsanleitung zum Laser-Messgerät «RIEGL FG21-P» (Berufungsbegründung S. 2 f.; Beilage 3 zur Berufungserklärung). Beim Messgerät «RIEGL FG21-P» handelt es sich jedoch um eine frühere Generation des vorliegend verwendeten Laser-Messgeräts, welches keine Bilddokumentation aufweist.