Er macht jedoch geltend, die Geschwindigkeitsmessung vom 25. April 2021 sei nicht ordnungsgemäss erfolgt und somit nicht verwertbar (Berufungsbegründung S. 2 f.; GA act. 119 f.). Er habe die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um höchstens 20 km/h, nicht jedoch wie vorgeworfen um toleranzbereinigte 36 km/h, überschritten (Berufungsbegründung S. 4). 1.4. Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten, wurde die Geschwindigkeitsmessung ordnungsgemäss durchgeführt, weshalb deren Ergebnisse verwertbar sind: