1.2. Gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Nach Art. 32 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV beträgt die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen ausserhalb von Ortschaften, ausgenommen auf Autostrassen und Autobahnen, 80 km/h. In objektiver Hinsicht setzt die Annahme einer schweren Widerhandlung bzw. einer groben Verletzung der Verkehrsregeln voraus, dass die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet wurde.