Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG schuldiggesprochen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit ausserorts gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG zu verurteilen (Berufungserklärung S. 2).