2. 2.1. Mit Berufungserklärung vom 27. Oktober 2022 beantragte der Beschuldigte, er sei der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit ausserorts gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG zu verurteilen und dafür mit einer Busse von Fr. 240.00 zu bestrafen. 2.2. Mit dem Einverständnis der Parteien wurde das schriftliche Verfahren angeordnet (Art. 406 Abs. 2 StPO). Der Beschuldigte reichte die schriftliche Begründung seiner Berufung am 19. Dezember 2022 ein. 2.3. Mit Berufungsantwort vom 11. Januar 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten die Abweisung der Berufung. -3-