1.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Muri sprach den Beschuldigten auf Einsprache hin mit Urteil vom 29. August 2022 der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 180.00, Probezeit 2 Jahre, sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 1'200.00, ersatzweise 7 Tage Freiheitsstrafe.