Obergericht Strafgericht, 3. Kammer SST.2022.257 (ST.2022.20; STA.2021.2116) Urteil vom 4. April 2023 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin Rosset Anklägerin Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG Beschuldigter B._____, geboren am tt.mm.1961, von Bütschwil, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Robert Frauchiger, […] Gegenstand Grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten sprach den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 24. Juni 2021 der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 360.00, Probezeit 2 Jahre, sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 2'700.00, ersatzweise 8 Tage Freiheits- strafe. Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, am Sonntag, 25. April 2021 um 14.40 Uhr auf der Hauptstrasse K-261 in 5630 Muri, Fahrtrichtung Geltwil, mit dem Motorrad der Marke «Yamaha» mit dem Kennzeichen […] die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um toleranzbereinigte 36 km/h überschritten zu haben. 1.2. Der Präsident des Bezirksgerichts Muri sprach den Beschuldigten auf Einsprache hin mit Urteil vom 29. August 2022 der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 180.00, Probezeit 2 Jahre, sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 1'200.00, ersatzweise 7 Tage Freiheitsstrafe. 2. 2.1. Mit Berufungserklärung vom 27. Oktober 2022 beantragte der Beschuldigte, er sei der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit ausserorts gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG zu verurteilen und dafür mit einer Busse von Fr. 240.00 zu bestrafen. 2.2. Mit dem Einverständnis der Parteien wurde das schriftliche Verfahren angeordnet (Art. 406 Abs. 2 StPO). Der Beschuldigte reichte die schriftliche Begründung seiner Berufung am 19. Dezember 2022 ein. 2.3. Mit Berufungsantwort vom 11. Januar 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten die Abweisung der Berufung. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG schuldiggesprochen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit ausserorts gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG zu verurteilen (Berufungserklärung S. 2). 1.2. Gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Nach Art. 32 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV beträgt die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen ausserhalb von Ortschaften, ausgenommen auf Autostrassen und Autobahnen, 80 km/h. In objektiver Hinsicht setzt die Annahme einer schweren Widerhandlung bzw. einer groben Verletzung der Verkehrsregeln voraus, dass die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet wurde. Dabei genügt eine erhöhte abstrakte Gefährdung (BGE 142 IV 93 E. 3.1). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die objektiven Voraussetzungen von Art. 90 Abs. 2 SVG ungeachtet der konkreten Umstände erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit ausserorts von 80 km/h um 30 km/h oder mehr überschritten wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2019 vom 8. August 2019 E. 3.2; BGE 124 II 259 E. 2c). Subjektiv erfordert der Tatbestand mindestens grobe Fahrlässigkeit sowie ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden. Zwar darf nicht unbesehen von der objektiven auf die subjektiv schwere Verkehrsregelverletzung geschlossen werden. Das Bundesgericht wertete jedoch die Mehrheit der beurteilten Fälle von Geschwindigkeitsüberschreitungen, welche den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllten, auch in subjektiver Hinsicht als rücksichtslos, weil besondere Umstände fehlten, die die Geschwindigkeitsüberschreitung in einem milderen Licht erscheinen liessen. Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (BGE 142 IV 93 E. 3.1; BGE 126 II 196 E. 2a = Pra 2001 Nr. 56; Urteile des Bundesgerichts 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.4.2; 6B_510/2019 vom 8. August 2019 E. 3.2; 6B_123/2019 vom 19. Juni 2019 E. 4.1.1). -4- 1.3. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte am Sonntag, 25. April 2021 um 14.40 Uhr die Hauptstrasse in 5630 Muri in Fahrtrichtung Geltwil mit dem Motorrad befahren und dabei die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h überschritten hat (Berufungsbegründung S. 3 f.; GA act. 119 f.). Er macht jedoch geltend, die Geschwindigkeitsmessung vom 25. April 2021 sei nicht ordnungsgemäss erfolgt und somit nicht verwertbar (Berufungsbegründung S. 2 f.; GA act. 119 f.). Er habe die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um höchstens 20 km/h, nicht jedoch wie vorgeworfen um toleranzbereinigte 36 km/h, überschritten (Berufungs- begründung S. 4). 1.4. Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten, wurde die Geschwindig- keitsmessung ordnungsgemäss durchgeführt, weshalb deren Ergebnisse verwertbar sind: Ein gültiges Messergebnis des vorliegend eingesetzten Laser- Geschwindigkeitsmessgeräts «RIEGL FG21-P G2» wird mit dem Status «#valid#» in der Statusleiste sowie einer grünen Geschwindigkeitsangabe gekennzeichnet. In der Bedienungsanleitung «RIEGL FG21-P G2» wird bestätigt, dass die Einblendung «#valid#» eine gültige Messung konstatiert (UA act. 81). Im Rahmen des fraglichen Messvorgangs konnten gleich zwei gültige Messungen mit grünen Geschwindigkeitsangaben sowie der Kennzeichnung «#valid#» erzielt werden: Eine erste Messung mit einer Geschwindigkeit von 115 km/h (Sekunde 10; vgl. UA act. 56) und – die hier relevante – zweite Messung von 120 km/h (Sekunde 13). Dem Vorbringen des Beschuldigten, das Messresultat könne ihm nicht eindeutig zugeordnet werden, da sich ein anderes Fahrzeug im Zielerfassungsbereich des Laser-Geschwindigkeitsmessgeräts befunden habe (Berufungsbegründung S. 2 f.), ist nicht zu folgen. Der Beschuldigte begründet dies mit der Bedienungsanleitung zum Laser-Messgerät «RIEGL FG21-P» (Berufungsbegründung S. 2 f.; Beilage 3 zur Berufungs- erklärung). Beim Messgerät «RIEGL FG21-P» handelt es sich jedoch um eine frühere Generation des vorliegend verwendeten Laser-Messgeräts, welches keine Bilddokumentation aufweist. Aus der Gebrauchsanweisung des Messgeräts «RIEGL FG21-P» geht klar hervor, dass diese lediglich in Deutschland und Österreich, nicht jedoch in der Schweiz anwendbar ist. Folglich ist bereits aufgrund dessen erstellt, dass die Gebrauchsanweisung zum Messgerät «RIEGL FG21-P» vorliegend nicht zu berücksichtigen ist. Die hier in Frage stehende Geschwindigkeitsmessung wurde denn auch nicht mit dem Gerät «RIEGL FG21-P», sondern mit dem Laser-Messgerät «RIEGL FG21-P G2» durchgeführt, das – speziell für den Einsatz in der -5- Schweiz – über eine ergänzende Videokamera sowie eine Bildbearbei- tungseinheit verfügt. Im Rahmen einer Geschwindigkeitskontrolle mit dem Laser-Messsystem «RIEGL FG21-P G2» ist auf die dazugehörige Bedienungsanleitung des Unternehmens Bredar (UA act. 64 ff.) abzustellen (vgl. UA act. 8 ff.). Die vom Beschuldigten beigebrachte Gebrauchsanwei- sung «RIEGL FG21-P» (UA act. 34 ff.) ist im vorliegenden Verfahren unbeachtlich. Entgegen dem Beschuldigten kann sodann auch nach einer Prüfung der in der Statusleiste des Videos angezeigten Distanzangaben ausgeschlossen werden, dass im Zeitpunkt der relevanten Messung (Sekunde 13) entweder das nachfahrende Auto gemessen oder das Messergebnis durch dieses verfälscht wurde. Das im Videobild eingeblendete rote Fadenkreuz ist zunächst auf ein rotes Cabriolet gerichtet und die Statusleiste zeigt eine Distanz von 282.7 Metern an (Sekunde 1). Der Mittelpunkt des roten Fadenkreuzes befindet sich dabei in horizontaler Ebene auf der Höhe des fünften Leitpfostens der rechten Strassenseite, ausgehend vom nächstliegenden Leitpfosten aus der Perspektive des Betrachters. Bei der ersten gültigen Messung (Sekunde 10) wird eine Geschwindigkeit von 115 km/h sowie eine Distanz von 216.4 Metern eingeblendet. Im Messzeitpunkt liegt der Mittelpunkt des roten Fadenkreuzes horizontal auf der Höhe des vierten Leitpfostens. Bei der zweiten gültigen – und hier fraglichen – Messung von 120 km/h (Sekunde 13) gibt die Statusleiste schliesslich eine Distanz von 317.2 Metern an. Der Seitenspiegel des nachfolgenden Autos (vgl. GA act. 120) hingegen befindet sich zu diesem Zeitpunkt horizontal auf der Höhe des vierten Leitpfostens. Insofern ist ausgeschlossen, dass das nachfolgende Auto das eigentliche Ziel der Messung war. Dies zeigt, dass mit der streitigen Geschwindigkeitsmessung eindeutig das Motorrad des Beschuldigten gemessen wurde. Dass sich während des Messvorgangs ein anderes Fahrzeug minimalst im Zielerfassungsbereich befunden hat, ist damit ebenso unerheblich, wie der Umstand, dass das Hinterrad des Motorrads des Beschuldigten (nicht aber dessen Kontrollschild) vom nachfolgenden Auto kurzzeitig verdeckt wird (vgl. Berufungsbegründung S. 3). An der Zuordnungssicherheit des Messergebnisses zum Beschuldigten bestehen keine Zweifel und eine Verfälschung desselben ist ausgeschlossen. Auch dem weiteren Vorbringen des Beschuldigten, eine ordnungsgemässe Testung der Visiereinrichtung sei nach der Bedienungsanleitung zum Laser-Messsystem «RIEGL FG21-P G2» generell nicht gewährleistet, weil der in der Bedienungsanleitung beschriebene Test nicht tauglich erscheine (Berufungsbegründung S. 3), ist nicht zu folgen. Das Laser-Messgerät «RIEGL FG21-P G2» ist ein vom Eidgenössischen Institut für Metrologie METAS in der Schweiz zugelassenes Messsystem. Auch dessen Bedienungsanleitung bildet Bestandteil der Gerätezulassung. Wäre die Gebrauchsanweisung «RIEGL FG21-P G2» offensichtlich mangelhaft – -6- wie der Beschuldigte vorbringt (Berufungsbegründung S. 3) – wäre eine Zulassung durch das METAS nicht erfolgt. Es bestehen keine Hinweise, weshalb die Qualität der Bedienungsanleitung «RIEGL FG21-P G2» anzuzweifeln wäre. Eine Stellungnahme der Geräteherstellerin RIEGL Laser Measurement Systems GmbH zu den vom Beschuldigten formulierten Fragen würde demnach zu keinen neuen Erkenntnissen führen. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Aufgrund dessen ist der Beweisantrag des Beschuldigten, es seien der RIEGL Laser Measurement Systems GmbH die Bedienungsanleitung des Unternehmens Bredar sowie das Video der Geschwindigkeitsmessung zur Verfügung zu stellen und die vom Beschuldigten formulierten Fragen zu unterbreiten (Berufungserklärung S. 3 f.), abzuweisen. Nachdem für das Obergericht erstellt ist, dass eine gültige Messung vorliegt, ist das Messergebnis verwertbar. Der Beschuldigte hat damit die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um toleranzbereinigte 36 km/h überschritten und den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV erfüllt. 1.5. Der Beschuldigte hat vorsätzlich gehandelt. Er anerkennt zumindest eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 20 km/h und somit, die allgemeine Höchstgeschwindigkeit ausserorts vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen, um 20 km/h überschritten zu haben (Berufungsbegründung S. 3 f.). Seine Angabe, wonach er nicht von einer Geschwindigkeit von 120 km/h ausge- gangen sei (GA act. 119 f.), ist als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. Wer mit einer derart massiv übersetzten Geschwindigkeit fährt und über eine langjährige Fahrpraxis verfügt (vgl. Berufungsbegründung S. 4), muss sich der begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung bewusst sein. Dass ein geübter Fahrer, wie der Beschuldigte, sich derart in seinem Tempo unterschätzt, erscheint nicht glaubhaft. Darüber hinaus sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die sein Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen. Gute Witterungs- und Strassenverhältnisse stellen keine besonderen Umstände im Sinne der Rechtsprechung dar (Urteil des Bundesgerichts 6B_1039/2021 vom 14. Januar 2022 E. 1.3.1). Sodann hätte die Strassen- und Verkehrs- situation den Beschuldigten zu einer vorsichtigen Fahrweise unter Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit anhalten müssen. Aus der Videoaufnahme der Geschwindigkeitsmessung sowie dem Rapport der Kantonspolizei Aargau (UA act. 50) geht zwar hervor, dass im Tatzeitpunkt die Verkehrsdichte schwach war und die Hauptstrasse in Muri an derjenigen Stelle, an welcher der Beschuldigte die Geschwindigkeits- überschreitung begangen hat, von unbebautem Wiesland umgeben ist. Der Videoaufnahme ist jedoch ebenfalls zu entnehmen, dass die Hauptstrasse -7- an der relevanten Stelle in Fahrtrichtung Geltwil einspurig ist und der Beschuldigte unmittelbar in eine steile Rechtskurve hätte einlenken müssen. Das Entgegenkommen anderer Fahrzeuge vorherzusehen und das Risiko einer Kollision zu reduzieren, war dem Beschuldigten zum Tatzeitpunkt sowohl aufgrund seiner hohen Geschwindigkeit als auch der Unüberschaubarkeit des Gegenverkehrs unmöglich. Auch eine ständige Fahrpraxis ändert daran nichts. Hinzukommt, dass an dieser Stelle mehrere Feldwege in die Hauptstrasse einmünden, weshalb dort eine erhöhte Gefahr von Kollisionen mit auf die Hauptstrasse einbiegenden Verkehrsteilnehmern besteht. Ferner befand sich der Beschuldigte im Tatzeitpunkt, kurz vor der Rechtskurve, inmitten eines Überholmanövers eines Rennradfahrers, welchen eine seitliche Kollision mit einer Geschwindigkeit von 120 km/h in unmittelbare Lebensgefahr hätte bringen können. Trotz aller vorgenannten Umstände ist der Beschuldigte massiv zu schnell gefahren, ohne Rücksicht auf die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, und hat damit rücksichtslos gehandelt. Folglich hat der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt und damit den subjektiven Tatbestand erfüllt. 1.6. Der Beschuldigte hat den objektiven und subjektiven Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreitung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit ausserorts erfüllt. Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Er hat sich somit der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreitung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit ausserorts gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV schuldig gemacht. Seine Berufung erweist sich im Schuldpunkt als unbegründet. 2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 180.00, Probezeit 2 Jahre, sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 1'200.00, ersatzweise 7 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. Der Beschuldigte beantragt, ausgehend von einer Gutheissung der Berufung im Schuldpunkt, d.h. einer Verurteilung wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG, dass er mit einer Busse von Fr. 240.00 zu bestrafen sei (Berufungserklärung S. 2). 2.2. Die Berufung erweist sich im Schuldpunkt als unbegründet, weshalb nicht weiter auf die beantragte Busse einzugehen ist. Da der Beschuldigte die Höhe der ausgesprochenen Geldstrafe und der Verbindungsbusse nicht beanstandet, kann diesbezüglich auf die unbestritten gebliebenen -8- Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3). Der Beschuldigte bringt lediglich vor, die Vorinstanz habe den Administrativmassnahmen-Auszug falsch bewertet, indem sie von vier statt zwei Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz ausgegangen sei (Berufungsbegründung S. 4). Dem ist insofern zuzustimmen, als der Beschuldigte tatsächlich lediglich wegen zwei Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz in Erscheinung getreten ist. Aufgrund dessen wurden ihm jedoch jeweils sowohl der neue Führerausweis als auch der Ausweis für den berufsmässigen Personentransport entzogen (UA act. 15 f.). Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass dies von der Vorinstanz nicht zu Ungunsten des Beschuldigten gewertet worden ist, da sie dies lediglich in Bezug auf die Frage der Zweckmässigkeit einer Geldstrafe sowie des bedingten Strafvollzugs berücksichtigt hat (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.2.2.2. und E. 4.1.3.). Die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen sowie die Verbindungsbusse von Fr. 1'200.00 als in ihrer Summe angemessen erachtete Sanktion erscheint bei einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe auch unter Annahme des von ihr angenommenen leichten Verschuldens als mild und kann unter keinem Titel herabgesetzt werden. Andererseits ist eine Erhöhung der Strafe ausgeschlossen, da nur der Beschuldigte die Berufung erklärt hat und keine Anschlussberufung erhoben worden ist, so dass das Obergericht – mit Ausnahme der Tagessatzhöhe (BGE 144 IV 198 E. 5.4) – an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO) gebunden ist. Der Beschuldigte hat betreffend seine finanziellen Verhältnisse keine erheblichen Veränderungen geltend gemacht (vgl. Berufungsbegründung S. 2 ff.), so dass es mit der von der Vorinstanz auf Fr. 180.00 festgesetzten Tagessatzhöhe sein Bewenden hat. Die Vorinstanz hat die Geldstrafe bedingt ausgesprochen und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren festgelegt, worauf aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zurückzukommen ist. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten auch im Strafpunkt als unbegründet. 3. Die Berufung des Beschuldigten ist vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 (§ 18 VKD) dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und er hat keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). -9- Betreffend die erstinstanzliche Kostenregelung ist festzustellen, dass der Beschuldigte verurteilt wird und deshalb die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Was die Höhe der erstinstanzlichen Verfahrenskosten betrifft, können dem Beschuldigten die Polizeikosten von Fr. 73.00, entgegen der Vorinstanz, nicht auferlegt werden, nachdem es vorliegend nicht um einen Strassenverkehrsunfall gegangen ist. Dies ist damit zu begründen, dass mit Ausnahme der Tatbestandsaufnahme durch die Kantonspolizei bei Strassenverkehrs- unfällen (§ 15 Abs. 2 VKD) keine gesetzliche Grundlage für eine Berücksichtigung weiterer allgemeiner Kosten besteht. Folglich sind dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 2'180.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 900.00) aufzuerlegen. Er hat ausgangsgemäss keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 4. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Dies ist auch der Fall, wenn eine Berufung vollumfänglich abgewiesen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2017 vom 17. Januar 2018 E. 4 mit Hinweisen). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit ausserorts gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV schuldig. 2. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG sowie in Anwendung von Art. 102 SVG, Art. 47 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 180.00, d.h. Fr. 5'400.00, Probezeit 2 Jahre, und zu einer Verbindungsbusse von Fr. 1'200.00, ersatzweise 7 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. - 10 - 3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 3.2. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten für das Berufungsverfahren selbst zu tragen. 4. 4.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'180.00 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 900.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 4.2. Der Beschuldigte hat seine Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren selbst zu tragen. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf - 11 - die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 4. April 2023 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 3. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Rosset