Insofern der Gesuchsteller von seinem Antrag auf unentgeltliche Prozessführung abweichend eine Kostentragung des Revisionsverfahrens durch seinen Bruder B. verlangt (Revisionsgesuch, Ziff. 6) – sinngemäss wohl nach Art. 418 Abs. 3 StPO –, unterlässt er es, Behauptungen und Nachweise zur zivilrechtlichen Haftung von B. vorzubringen. Art. 418 Abs. 3 StPO würde es denn auch nicht erlauben, die Kosten allein einer Drittperson aufzuerlegen (BGE 143 IV 488 E. 3.3). 2.2. Ausgangsgemäss hat der Gesuchsteller die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 StPO e contrario).