2. 2.1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Einsetzung von Rechtsanwalt von Blarer als unentgeltlicher Rechtsbeistand ist abzuweisen. Einerseits war das Revisionsbegehren offensichtlich unzulässig (vgl. oben), mithin aussichtslos (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV; BGE 142 III 138 E. 5.1). Andererseits macht der Gesuchsteller nicht substanziiert geltend, inwiefern er nicht über die erforderlichen Mittel verfügt. Der blosse Umstand, dass es sich bei ihm um einen anerkannten Flüchtling handeln soll, genügt dafür jedenfalls nicht.