Das Revisionsverfahren ist kein Ersatz für ein ordentliches Einsprache- oder Rechtsmittelverfahren. Mithin ist der Gesuchsteller unter den vorliegenden Umständen mit seinem Vorbringen auf Revision des Strafbefehls nicht zu hören (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_863/2022 vom 4. Oktober 2022 E. 1.1 und -4- 6B_1415/2020 vom 21. Januar 2021 E. 3 f.). Nach dem Gesagten erübrigt sich auch ein DNA-Abgleich der Blutprobe mit der DNA von B.. Nach dem Gesagten erweist sich das Revisionsgesuch als offensichtlich unzulässig im Sinne von Art. 412 Abs. 2 StPO. Auf das Revisionsgesuch ist deshalb nicht einzutreten.