Es wird nicht vorgebracht und ist auch nicht ersichtlich, dass der Gesuchsteller sein Vorbringen auf Einsprache hin in einem gerichtlichen Verfahren nicht hätte vorbringen können. Was er aber im Einspracheverfahren oder einem auf rechtzeitige Einsprache hin allenfalls eingeleiteten ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können, das kann er nicht im Revisionsverfahren nachholen. Das Revisionsverfahren dient nicht dazu, einen rechtskräftigen Strafbefehl infrage zu stellen oder gesetzliche Vorschriften über die Rechtsmittelfristen zu umgehen. Das Revisionsverfahren ist kein Ersatz für ein ordentliches Einsprache- oder Rechtsmittelverfahren.