Hätte der Gesuchsteller rechtzeitig Einsprache erhoben, so wäre der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 22. April 2022 dahingefallen und – sofern keine Einstellung erfolgt wäre – hätte das zuständige Gericht nach Abnahme und Würdigung der Beweise u.a. darüber entschieden, ob der Gesuchsteller am 12. Februar 2022 um 00:48 Uhr in fahrunfähigem Zustand ein Fahrzeug gelenkt und am 10. Februar 2022 eine Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz begangen hat. Es wird nicht vorgebracht und ist auch nicht ersichtlich, dass der Gesuchsteller sein Vorbringen auf Einsprache hin in einem gerichtlichen Verfahren nicht hätte vorbringen können.