2. Mit Revisionsgesuch vom 7. Oktober 2022 beantragte der Gesuchsteller die Revision des Strafbefehls sowie einen DNA-Abgleich. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Revisionsgesuch des Gesuchstellers hat den in Rechtskraft erwachsenen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 22. April 2022 zum Gegenstand.