Gegenstand Revisionsgesuch gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden ST.2022.1279 vom 22. April 2022 -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Der Gesuchsteller wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 22. April 2022 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 30.00, insgesamt Fr. 900.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 900.00 verurteilt. Dieser Strafbefehl ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.