Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2022.256 (StA.2022.1279) Beschluss vom 23. November 2022 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin Sprenger Gesuchsteller A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Dieter von Blarer, […] Gesuchs- Staatsanwaltschaft Baden, gegnerin Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Gegenstand Revisionsgesuch gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden ST.2022.1279 vom 22. April 2022 -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Der Gesuchsteller wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 22. April 2022 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG und Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 30.00, insgesamt Fr. 900.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Busse von Fr. 900.00 verurteilt. Dieser Strafbefehl ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 2. Mit Revisionsgesuch vom 7. Oktober 2022 beantragte der Gesuchsteller die Revision des Strafbefehls sowie einen DNA-Abgleich. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Revisionsgesuch des Gesuchstellers hat den in Rechtskraft erwachsenen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 22. April 2022 zum Gegenstand. 1.2. Das Strafbefehlsverfahren hat die Eigenart, dass es die beschuldigte Person zwingt, zum erlassenen Strafbefehl Stellung zu nehmen, indem sie diesen entweder in Rechtskraft erwachsen lässt, wenn sie einverstanden ist, oder Einsprache erhebt, wenn sie seine Verurteilung nicht annimmt, beispielsweise, weil sie sich auf Tatsachen beruft, welche übergangen wurden und welche sie als wichtig erachtet. Gemäss der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung würde dieses System missachtet, wenn die beschuldigte Person, nachdem sie die Einsprachefrist unbenützt verstreichen liess, nach Belieben die Revision des Strafbefehls wegen Tatsachen, die sie bereits in einem ordentlichen Verfahren hätte vorbringen können, verlangen könnte. Dies liefe auf eine Duldung des wider- sprüchlichen Verhaltens der beschuldigten Person und eine Aushebelung der Einsprachefrist hinaus. Demnach muss ein Revisionsgesuch als rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden, wenn die verurteilte Person darin Tatsachen geltend macht, die ihr von Anfang an bekannt waren und die sie in einem auf Einsprache hin eingeleiteten ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können, sofern ihr Verschweigen nicht aus schützenswerten Gründen erfolgte (BGE 130 IV 72 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_863/2022 vom 4. Oktober 2022 E. 1.1). -3- 1.3. Der Gesuchsteller führt in seinem Revisionsgesuch aus, am 12. Februar 2022 um 00:48 Uhr habe nicht er, sondern sein Bruder B. das Fahrzeug gelenkt. Dieser habe bei der Verkehrskontrolle der Polizei den Führerausweis des Gesuchstellers gezeigt. In der Folge sei eine Blut- und Urinprobe von B. – in der Annahme, es handle sich um den Gesuchsteller – abgenommen worden, die den Konsum von Cannabinoiden angezeigt habe. Daraufhin sei dem Gesuchsteller der Führerausweis entzogen worden. 1.4. Selbst wenn das Vorbringen des Gesuchstellers zutreffen würde und nicht er, sondern sein Bruder B. unbefugt Betäubungsmittel für den Eigenkonsum besessen und konsumiert sowie das Fahrzeug in fahrunfähigem Zustand gelenkt hat, ist festzuhalten, dass der Gesuch- steller keine Einsprache gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 22. April 2022 erhoben hat, obwohl ihm von Anfang an bekannt war, dass er die ihm im Strafbefehl vorgeworfenen Delikte nicht begangen hatte. Dies trifft umso mehr zu, als er spätestens zwei Monate vor Erlass des Strafbefehls Kenntnis des Sachverhalts gehabt hat, zumal ihm die Verfügung vom 13. Februar 2022 mit der Anordnung einer Blut- und Urinprobe und einer Erläuterung des Tatverdachts zugestellt worden war (Verfügung vom 13. Februar 2022; Revisionsgesuch, Ziff. 2). Ein schützenswerter Grund für das Verschweigen ist weder ersichtlich noch wird ein solcher vorgebracht. Hätte der Gesuchsteller rechtzeitig Einsprache erhoben, so wäre der Straf- befehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 22. April 2022 dahingefallen und – sofern keine Einstellung erfolgt wäre – hätte das zuständige Gericht nach Abnahme und Würdigung der Beweise u.a. darüber entschieden, ob der Gesuchsteller am 12. Februar 2022 um 00:48 Uhr in fahrunfähigem Zustand ein Fahrzeug gelenkt und am 10. Februar 2022 eine Widerhan- dlung gegen das Betäubungsmittelgesetz begangen hat. Es wird nicht vorgebracht und ist auch nicht ersichtlich, dass der Gesuchsteller sein Vorbringen auf Einsprache hin in einem gerichtlichen Verfahren nicht hätte vorbringen können. Was er aber im Einspracheverfahren oder einem auf rechtzeitige Einsprache hin allenfalls eingeleiteten ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können, das kann er nicht im Revisionsverfahren nachholen. Das Revisionsverfahren dient nicht dazu, einen rechtskräftigen Strafbefehl infrage zu stellen oder gesetzliche Vorschriften über die Rechtsmittelfristen zu umgehen. Das Revisionsverfahren ist kein Ersatz für ein ordentliches Einsprache- oder Rechtsmittelverfahren. Mithin ist der Gesuchsteller unter den vorliegenden Umständen mit seinem Vorbringen auf Revision des Strafbefehls nicht zu hören (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_863/2022 vom 4. Oktober 2022 E. 1.1 und -4- 6B_1415/2020 vom 21. Januar 2021 E. 3 f.). Nach dem Gesagten erübrigt sich auch ein DNA-Abgleich der Blutprobe mit der DNA von B.. Nach dem Gesagten erweist sich das Revisionsgesuch als offensichtlich unzulässig im Sinne von Art. 412 Abs. 2 StPO. Auf das Revisionsgesuch ist deshalb nicht einzutreten. 2. 2.1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Einsetzung von Rechtsanwalt von Blarer als unentgeltlicher Rechts- beistand ist abzuweisen. Einerseits war das Revisionsbegehren offensich- tlich unzulässig (vgl. oben), mithin aussichtslos (vgl. Art. 29 Abs. 3 BV; BGE 142 III 138 E. 5.1). Andererseits macht der Gesuchsteller nicht substan- ziiert geltend, inwiefern er nicht über die erforderlichen Mittel verfügt. Der blosse Umstand, dass es sich bei ihm um einen anerkannten Flüchtling handeln soll, genügt dafür jedenfalls nicht. Insofern der Gesuchsteller von seinem Antrag auf unentgeltliche Prozessführung abweichend eine Kostentragung des Revisionsverfahrens durch seinen Bruder B. verlangt (Revisionsgesuch, Ziff. 6) – sinngemäss wohl nach Art. 418 Abs. 3 StPO –, unterlässt er es, Behauptungen und Nachweise zur zivilrechtlichen Haftung von B. vorzubringen. Art. 418 Abs. 3 StPO würde es denn auch nicht erlauben, die Kosten allein einer Drittperson aufzuerlegen (BGE 143 IV 488 E. 3.3). 2.2. Ausgangsgemäss hat der Gesuchsteller die Kosten des Revisionsverfah- rens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 StPO e contrario). Das Obergericht erkennt: 1. Auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Revisionsverfahrens von Fr. 800.00 werden dem Gesuch- steller auferlegt. 3. Er hat seine Parteikosten selbst zu tragen. -5- Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 23. November 2022 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Sprenger