und einer Verbindungsbusse von Fr. 200.00, ersatzweise 7 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. Die Forderung des Privatklägers wird auf den Zivilweg verwiesen. 4. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00 und den Auslagen von Fr. 137.00 insgesamt Fr. 1'637.00, werden vollumfänglich der Beschuldigten auferlegt. 5. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'796.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 500.00) werden der Beschuldigten auferlegt. 6. Die Beschuldigte hat ihre erst- und zweitinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB)