11. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). - 27 - Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschuldigte ist schuldig - der üblen Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB; - der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB. 2. Die Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 1 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 30.00, Probezeit 2 Jahre,