10. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs.1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind somit die vorinstanzlichen Kosten von Fr. 1'796.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 500.00) vollumfänglich der Beschuldigten aufzuerlegen. Ihre Parteikosten hat die Beschuldigte selbst zu tragen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).