Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist gestützt auf Art. 106 Abs. 2 StGB, ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 30.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3), auf 7 Tage Freiheitsstrafe festzusetzen. 8. Die Vorinstanz hat die Zivilforderung des Privatklägers mangels hinreichender Bezifferung oder Begründung auf den Zivilweg verwiesen, woraus der vorliegend schuldig gesprochenen Beschuldigten kein Nachteil erwächst. Die Beschuldigte hat damit kein rechtlich geschütztes Interesse hinsichtlich der Anfechtung des Zivilpunktes, womit es damit sein Bewenden hat.