Unter Berücksichtigung der Denkzettelfunktion, der untergeordneten Bedeutung der Verbindungsbusse, der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Verschuldens der Beschuldigten sowie des Umstands, dass das Bundesgericht die Obergrenze der Verbindungsstrafe auf 20 % der schuldangemessenen gesamten Strafe festgelegt hat (BGE 146 IV 145 E. 2.2; 135 IV 188 E. 3.4.4), was einem Fünftel der auszufällenden Geldstrafe von Fr. 1'200.00 (40 Tagessätze à Fr. 30.00) entspricht, ist die vorinstanzlich ausgefällte Verbindungsbusse von Fr. 200.00 nicht zu beanstanden.