das Gericht den Vollzug einer Strafe auf, hat es eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren zu bestimmen (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die aufgeschobene Strafe wird nicht mehr vollzogen, wenn sich die Beschuldigte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt (Art. 45 StGB). Die von der Beschuldigten beantragte Aufhebung des Strafvollzugs zufolge Geringfügigkeit sowie der Verzicht auf eine Probezeit ist hingegen nicht möglich, womit es beim bedingten Strafvollzug mit einer Probezeit von zwei Jahren sein Bewenden hat.