7.4. Der Beschuldigten wurde der bedingte Strafvollzug gewährt und die Probezeit wurde auf zwei Jahre festgesetzt, womit es sich um das gesetzliche Minimum handelt. Durch die Gewährung des bedingten Strafvollzugs wird der Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben (Art. 42 Abs. 1 StGB). Schiebt - 25 -