Die Beschuldigte bringt vor, sie habe – ausser bevorschussten Alimenten von Fr. 1'000.00 – keine Einnahmen, sei alleinerziehend und lebe von Erspartem und familiärer Unterstützung (Berufungserklärung S. 21). Dass sie über kein Einkommen verfügt, erweist sich jedoch vor dem Hintergrund, dass sie in ihrer Berufungserklärung gleichzeitig vorbringt, mit einem Strafregistereintrag könne sie ihren Beruf nicht mehr ausüben und ohne Garantie eines Einkommens würde ein Umzug verunmöglicht werden (Berufungserklärung S. 22), als unglaubhaft, weshalb vorliegend ebenfalls auf die definitive kantonale Steuerveranlagung 2019 abzustellen ist.