Insgesamt bleibt es damit bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Geldstrafe von 40 Tagessätzen. 7.3. Die Tagessatzhöhe bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die Beschuldigte hat im vorinstanzlichen Verfahren Angaben zu ihrer beruflichen Situation verweigert, weshalb die Vorinstanz auf die definitive kantonale Steuerveranlagung 2019 (GA act. 105 ff.) abgestellt und gestützt darauf eine Tagessatzhöhe von Fr. 30.00 festgesetzt hat (vorinstanzliches Urteil E. 5.2).