Vorstrafen auf (UA act. 1), was neutral zu bewerten ist, da die Vorstrafenlosigkeit als Normalfall zu gelten hat (BGE 136 IV 1). Strafmindernde Umstände sind nicht ersichtlich. Die Beschuldigte zeigt keinerlei Einsicht und Reue und ihr Vorbringen, mit einem Strafregistereintrag könne sie ihren Beruf nicht mehr ausüben, was auch ihre Tochter betreffe und einen zukünftigen Umzug verunmögliche (Berufungserklärung S. 21), vermag keine erhöhte Strafempfindlichkeit zu begründen, denn eine solche lässt sich nur bei aussergewöhnlichen Umständen bejahen (Urteil des Bundesgerichts 6B_417/2021 vom 14. April 2022 E. 4.2 mit Hinweisen).