Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass zwischen der üblen Nachrede und der Beschimpfung gegenüber A. ein relativ enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht, womit sich der Gesamtschuldbeitrag als eher gering erweist. Demnach erscheint mit der Vorinstanz eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 20 Tagessätze auf eine Gesamtstrafe von insgesamt 40 Tagessätzen Geldstrafe sowie eine Verbindungsbusse (vgl. nachstehend E. 7.5) als angemessen. 7.2.3. Aufgrund der Täterkomponente ergibt sich keine Anpassung des Strafmasses, da sich diese vorliegend neutral auswirkt. Die Beschuldigte weist keine - 24 -