Die Beschuldigte hat ihre Maske heruntergezogen, um den Beschuldigten zu bespucken und ihn durch das Anspucken der Angst vor einer Corona-Infektion ausgesetzt, was ihr Vorgehen als besonders verwerflich erscheinen lässt. Insgesamt ist damit von einem mittelschweren Verschulden und in Relation zum Strafrahmen von bis zu 90 Tagessätzen Geldstrafe von einer angemessenen Geldstrafe von 40 Tagessätzen auszugehen.