Die Beschuldigte hat A. angespuckt und auf der Hose getroffen. Beim Bespucken handelt es sich im Vergleich zu anderen unter den Tatbestand der Beschimpfung fallenden Handlungen um einen eher schweren Eingriff in die Ehre, jedoch wären auch schwerere Beschimpfungen denkbar, wie wenn die Beschuldigte A. z.B. ins Gesicht gespuckt hätte. Zum Tatzeitpunkt waren die Parteien verpflichtet, aufgrund der Corona-Pandemie Hygienemasken zu tragen. Die Beschuldigte hat ihre Maske heruntergezogen, um den Beschuldigten zu bespucken und ihn durch das Anspucken der Angst vor einer Corona-Infektion ausgesetzt, was ihr Vorgehen als besonders verwerflich erscheinen lässt.