jektive Tatverschulden dennoch leicht erscheint. Leicht verschuldenserhöhend wirkt sich hingegen aus, dass die Beschuldigte die Aussage getätigt hat, um A. vor der Schlichtungsbehörde in einem schlechten Licht erscheinen zu lassen. Insgesamt ist damit von einem noch knapp leichten Verschulden auszugehen, womit sich die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von 20 Tagessätzen Geldstrafe in Relation zum Strafrahmen von bis zu 180 Tagessätzen Geldstrafe ohne Weiteres als angemessen erweist. 7.2.2. Diese Einsatzstrafe ist für die Beschimpfung in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen.