Der Vorwurf, A. stelle ihrer Tochter nach, wiegt im breiten Spektrum möglicher Ehrverletzungen mittelschwer bis schwer, da damit ein äusserst verwerfliches, allenfalls sogar strafbares Verhalten gegenüber einem Kind unterstellt wird. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Beschuldigte den Vorwurf gegenüber den Mitgliedern der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht geäussert hat, die dem Amtsgeheimnis unterliegen (§ 2 GOG) und im Rahmen einer Schlichtungsverhandlung getätigte Aussagen zu würdigen wissen, womit keine Gefahr bestand, den Ruf von A. bei einer grösseren oder unbestimmten Anzahl von Personen zu schädigen, womit das ob-