Vielmehr ist die Beschuldigte auf A. zugegangen und hat lautstark geäussert, er solle ihre Tochter in Ruhe lassen, bevor sie ihre Maske heruntergezogen und ihn angespuckt hat. Eine Schuldbefreiung zufolge Wiedergutmachung würde sodann unter anderem erfordern, dass die Beschuldigte den Sachverhalt eingestanden hat (Art. 53 lit. c StGB), was vorliegend nicht der Fall ist. Weiter wurde die Beschuldigte durch ihre Taten auch nicht unmittelbar und schwer im Sinne von Art. 54 StGB betroffen.