7. 7.1. Die Beschuldigte ist wegen übler Nachrede und Beschimpfung schuldig zu sprechen und dafür angemessen zu bestrafen. Soweit die Beschuldigte eine Strafbefreiung zufolge Provokation (Art. 177 Ziff. 3 StGB), Wiedergutmachung (Art. 53 StGB) sowie Betroffenheit des Täters durch seine Tat (Art. 54 StGB) geltend macht, ist sie nicht zu hören. Aus dem erstellten Sachverhalt ist keine Provokation durch A. ersichtlich. Vielmehr ist die Beschuldigte auf A. zugegangen und hat lautstark geäussert, er solle ihre Tochter in Ruhe lassen, bevor sie ihre Maske heruntergezogen und ihn angespuckt hat.