Die Beschuldigte hat die Anschuldigung gegen A. erhoben, nachdem sie ihn im Vorraum des Gerichtsaals angespuckt hatte und A. sie vor der Schlichtungsbehörde aufgefordert hatte, sich dafür zu entschuldigen. Es ist daher davon auszugehen, dass sie die Anschuldigung nur erhob, um A. vor der Schlichtungsbehörde ebenfalls in ein schlechtes Licht zu rücken. Die Beschuldigte hat ihre Äusserung somit in der Absicht vorgebracht, A. Übles vorzuwerfen. Aufgrund des Fehlens einer begründeten Veranlassung sowie der vorwiegenden Absicht, A. Übles vorzuwerfen, ist die Beschuldigte somit nicht zum Entlastungsbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB zuzulassen.