Klingeln nicht gehört hatte. Er habe dabei auch etwas gesagt, wobei die Tochter nicht wisse, was er gesagt habe, weil sie Musik gehört habe (UA act. 42 f.). Weiter sei er am Morgen in seiner Wohnung, die gegenüber ihrer Wohnungstür sei, gesessen und habe gewartet, bis ihre Tochter rausgegangen sei (GA act. 123). Aus diesen Situationen ergibt sich nicht, dass A. der Tochter der Beschuldigten nachgestellt, sie also hartnäckig verfolgt o- der aufdringlich um sie geworben hat. Vielmehr ist es zwischen im selben Wohnblock wohnhaften Nachbarn üblich, dass man sich gelegentlich begegnet und grüsst oder ein paar Worte wechselt. - 22 -