Zudem ist erstellt, dass die Beschuldigte den Vorwurf gegen A. in der Schlichtungsverhandlung aufgebracht hat, ohne dahingehend befragt worden zu sein. Die von der Beschuldigten vorgebrachten Vorfälle zwischen ihrer Tochter und A. hätten sodann ohnehin keinen Anlass begründet, einen solchen Vorwurf zu erheben, da diese den Schluss auf ein Nachstellen durch A. nicht zulassen. So habe A. die Tochter in der Tiefgarage abgefangen (UA act. 42) bzw. angesprochen (GA act. 126). Was er gesagt habe, wisse die Tochter nicht, weil sie Kopfhörer getragen habe. Er habe sie sogar zweimal in der Tiefgarage getroffen.