6.3.2. Vorliegend bestand keine begründete Veranlassung, der Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht im Rahmen eines Verfahrens betreffend eine Mietzinserhöhung mitzuteilen, dass A. ihrer Tochter nachstellen solle, da dies in keinem sachlichen Zusammenhang mit dem Verfahren stand und die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht nicht für die Verfolgung eines allenfalls strafbaren Verhaltens zuständig ist. Zudem ist erstellt, dass die Beschuldigte den Vorwurf gegen A. in der Schlichtungsverhandlung aufgebracht hat, ohne dahingehend befragt worden zu sein.