Die Aussage, A. stelle ihrer Tochter nach, steht in keinem sachlichen Zusammenhang zur im Rahmen des Schlichtungsverfahrens strittigen Mietzinserhöhung (vgl. GA act. 117) und wurde von der Beschuldigten ohne Anlass getätigt, womit keine Rechtfertigung vorliegt. Die Beschuldigte kann sich somit nicht darauf berufen, ihre Aussage sei im geschützten Rahmen einer Mietschlichtungsverhandlung erfolgt (Berufungserklärung S. 14 f.).