6.2. Ehrverletzende Äusserungen anlässlich einer Schlichtungsverhandlung können jedenfalls in gewissen Grenzen aufgrund der Funktion dieser Einrichtung gerechtfertigt sein (BGE 118 IV 153 E. 4b). Damit ehrverletzende Äusserungen von Parteien in einem Prozess gerechtfertigt sind, ist erforderlich, dass diese sachbezogen sind, nicht über das Notwendige hinausgehen, nicht wider besseres Wissen erfolgen und blosse Vermutungen als solche bezeichnen (BGE 131 IV 154 E. 1.3.1 mit Hinweisen).