Der Beschuldigten war somit bewusst, dass sie A. mit der Aussage, er stelle ihrer Tochter nach, ein moralisch verwerfliches Verhalten vorwirft, das geeignet ist, seinen Ruf zu schädigen. Die Beschuldigte hat die Aussage zudem wissentlich und willentlich gegenüber der Schlichtungsbehörde getätigt, führt sie doch selbst aus, sie habe eine Mitteilung an die Schlichtungsbehörde gewollt (Berufungserklärung S. 15). Die Beschuldigte hat damit vorsätzlich gehandelt und der subjektive Tatbestand von Art. 173 Ziff. 1 StGB ist erfüllt.