42). Zudem führt sie mit Berufungserklärung in Bezug auf den subjektiven Tatbestand aus, es hätte sie beruhigt, wenn A. versichert hätte, dass er nicht vorgehabt habe, das Kind zu erschrecken, es ihm Leid tue, wenn sie und ihre Tochter eine Nachstellung so empfinden würden und er sie und ihre Tochter in Zukunft respektieren würde, indem er Abstand von dem Kind halte, wenn sie dies wünschen würden (Berufungserklärung S. 15). Der Beschuldigten war somit bewusst, dass sie A. mit der Aussage, er stelle ihrer Tochter nach, ein moralisch verwerfliches Verhalten vorwirft, das geeignet ist, seinen Ruf zu schädigen.