Der objektive Tatbestand wäre im Übrigen selbst dann erfüllt, wenn man davon ausgehen würde, dass die Beschuldigte, wie von ihr vorgebracht, gesagt hat, sie habe den Eindruck bzw. das Gefühl, A. stelle ihrer Tochter nach (Berufungserklärung S. 6, 11, 15), denn der wesentliche Inhalt der Äusserung betrifft die in ihr enthaltene Tatsache, welche geeignet ist, den Ruf zu schädigen, nicht die grössere oder geringere Bestimmtheit, mit welcher der Vorwurf erhoben wird, weshalb auch eine solche Verdächtigung strafbar ist (vgl. BGE 102 IV 176 E. 1b; Urteil des Bundesgerichts 6B_395/2009 vom 20. Oktober 2009 E. 3.2 in fine). - 20 -