«Nachstellen» bedeutet in diesem Zusammenhang, jemanden hartnäckig, mit List zu verfolgen oder hartnäckig, aufdringlich um jemanden zu werben (). Die Beschuldigung, der zum Tatzeitpunkt 64- jährige A. würde der damals 13-jährigen Tochter der Beschuldigten nachstellen, sie also hartnäckig verfolgen oder aufdringlich um sie werben, ist ohne Weiteres ehrverletzend, da es sich dabei um ein nach allgemeiner Anschauung äusserst verwerfliches und allenfalls sogar strafbares Verhalten handelt, das eine anständige Person nicht an den Tag legen würde. Die Äusserung erfolgte gegenüber den Mitgliedern der Schlichtungsbehörde und damit gegenüber Dritten.