Der Tatbestand schützt den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie sich nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch zu verhalten pflegt. Die strafrechtlich geschützte Ehre wird durch jede Äusserung verletzt, die geeignet ist, die betroffene Person als Mensch verächtlich zu machen (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1). Vorausgesetzt ist, dass die ehrverletzende Äusserung gegenüber einem "anderen", d.h. einem Dritten erfolgt. Grundsätzlich ist jede Person Dritte, die nicht mit dem Täter oder dem Verletzten identisch ist (BGE 145 IV 462 E. 4.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_440/2019 vom 18. November 2020 E. 2.4.1, nicht publ. in: BGE 147 IV 65).