Der objektive und subjektive Tatbestand ist damit erfüllt und die Beschuldigte hat sich der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 6. 6.1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt - 19 - oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet, wird, auf Antrag, wegen übler Nachrede mit Geldstrafe bestraft (Art. 173 Ziff. 1 StGB).