5.2. Die Beschuldigte hat gegenüber A. geäussert, er solle ihre minderjährige Tochter in Ruhe lassen und verschwinden, ihre Maske heruntergezogen und ihn angespuckt, wobei sie ihn am Bein getroffen hat. Durch das Anspucken hat sie A. zweifellos in seinem Ehrgefühl verletzt. Aus dem Zusammenhang mit ihren Aussagen ist sodann deutlich ersichtlich, dass die Beschuldigte durch das Anspucken von A. bewusst ihre Missachtung gegenüber ihm als Person kundtun und ihn in seinem Ehrgefühl verletzen wollte, womit von einem Ehrverletzungs- bzw. Beleidigungsvorsatz auszugehen ist. Der objektive und subjektive Tatbestand ist damit erfüllt und die Beschuldigte hat sich der Beschimpfung gemäss Art.