Das Bespucken einer Person kann als Tätlichkeit gewertet werden. Jedoch kann es als despektierlicher Akt gleichzeitig ein Element der Ehrverletzung beinhalten und die Tatbestandsvoraussetzungen der Beschimpfung erfüllen. Ob sich der Täter der Tätlichkeit oder der Beschimpfung schuldig gemacht hat, ist vom Vorsatz des Täters abhängig: Wollte der Täter eine Beleidigung, handelt es sich um eine Beschimpfung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_532/2021 vom 5. Oktober 2022 E. 1.6, 6B_883/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 1.5; RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 8 und 34 zu Art. 177 StGB).